Zukunft im Bestand gestalten - Gezielt sanieren. Nachhaltig entwickeln.

Mit der Ausweisung von Sanierungsgebieten schafft Bad Klosterlausnitz die Grundlage für gezielte städtebauliche Aufwertungen. Ziel ist es, bestehende Strukturen zu erhalten, Leerstände zu beseitigen und die Lebensqualität im Ortskern nachhaltig zu verbessern.

Ein grünes Icon zeigt stilisiert ein Rathaus mit einem zentralen Turm und mehreren Fenstern auf grauem Hintergrund.
Luftaufnahme von Bad Klosterlausnitz zeigt eine idyllische Stadtlandschaft mit roten Dächern und grünen Wäldern im Hintergrund.

Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Ortssanierung:

Eine Sanierungssatzung definiert ein vom Gemeinderat festgelegtes Gebiet (Sanierungsgebiet) mit besonderen baurechtlichen Festlegungen. Man kann ein Sanierungsgebiet mit einem Bebauungsplan vergleichen. In diesem Gebiet können von der Gemeinde sogenannte städtebauliche Modernisierungs‐ und Ordnungsmaßnahmen durchgeführt werden. Das Ziel ist, städtebauliche Mängel und Missstände zu beheben.

 

Aus dem ISEK und dem Kurortentwicklungskonzept ergeben sich städtebauliche Defizite und Empfehlungen. Aus diesen werden Projektideen entwickelt und priorisiert. Welche Maßnahmen umgesetzt werden, entscheidet der Gemeinderat.

 

Eine Sanierungssatzung wird in der Regel mit einer begrenzten Laufzeit beschlossen. In unserem Fall bis zum Jahr 2036.

 

In Bad Klosterlausnitz wird das vereinfachte Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Das bedeutet, dass die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften nach den §§ 152 bis 156 a BauGB nicht zur Anwendung kommen. Dazu zählt beispielsweise eine von den Anwohnern zu entrichtende Ausgleichszahlung.

 

Nach §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) sind bestimmte Modernisierungs‐ und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs (BauGB) an Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten im Sinne des BauGB steuerlich begünstigt. Bescheinigungsfähig sind nur Maßnahmen, zu deren Durchführung sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde vor Beginn der Baumaßnahmen vertraglich verpflichtet hat.  Im Vorfeld muss deshalb eine Modernisierungsvereinbarung mit der Gemeinde Bad Klosterlausnitz für die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 Baugesetzbuch abgeschlossen werden (Muster siehe Downloads). Den Antrag auf Genehmigung für baurechtliche Verfahren im Sanierungsgebiet gemäß § 144 (1) Nr. 1 BauGB kann im Bereich "Downloads" heruntergeladen werden.

 

Ja! Die Gemeinde hat unter bestimmten Vorraussetzungen ein Vorkaufsrecht. Sie kann in einen bereits bestehenden, das heißt vor dem Notar unterschriebenen Vertrag eintreten, wenn der Verkauf den festgesetzten Sanierungszielen entgegensteht. Zum Beispiel wenn durch einen Verkauf ein städtebaulicher Missstand nicht behoben wird.